Wärmepreisbremse 2023

    Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
    die Wärmepreisbremse wurde am 15.12.2022 mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) beschlossen.

    Mit dem EWPBG entlastet die Bundesregierung Wärmekunden bis zum 31.12.2023 und ggf. bis zum 31.03.2024.
    In Ihrer Abrechnung für die folgenden Monate ist der Betrag der Wärmepreisbremse gesondert ausgewiesen und wird von der Rechnung abgezogen. Die Entlastung wird von der Bundesregierung gewährt.
    Für das erste Quartal 2023 wird die Erstattung einschließlich März 2023, nachträglich für die Monate Januar und Februar 2023 beantragt und in der Abrechnung für März verrechnet.

    Wie schon bei der Soforthilfe im Dezember 2022 basiert die Ermittlung der Kunden-Entlastungen auf historischen Verbrauchsdaten. Sofern möglich, wird Ihr Jahresverbrauch 2021 als Grundlage genutzt.

    Kundengruppen werden wie folgt unterschieden:

    1. Kleinkunden (kleiner als 1,5 GWh)
    2. Industrie-/Großkunden (größer als 1,5 GWh)

    Kleinkunden, deren Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr liegt, zahlen 80 % des im September 2022 prognostizierten (Jahresverbrauch 2021) Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je kWh (brutto). Alles darüber hinaus wird mit dem gültigen Wärmepreis für 2023 abgerechnet.

    Großkunden, deren Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh pro Jahr liegt, zahlen 70 % des im September 2022 prognostizierten (Jahresverbrauch 2021) Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 7,5 Cent je kWh (brutto). Alles darüber hinaus wird mit dem gültigen Wärmepreis für 2023 abgerechnet.

    Die berechtigten Kundengruppen, entnehmen Sie bitte auch dem EWPBG Gesetz.

    Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

    Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab.

    Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PricewaterhouseCoopers) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.

    Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:

    • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
    • Postanschrift
    • Abschlagszahlung-September
    • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

    Weitere Informationen können Sie hier finden:
    Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

    https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/

    Die tatsächliche Höhe Ihrer Entlastung teilen wir Ihnen spätestes bis zum 28.02.2023 mit.

    Der Inhalt dieser Auskunft wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.

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